Dreiste AGB bei Singlebörsen
Lesen Sie das Kleingedruckte!

Ein wichtiges Kriterium bei unseren Tests ist, wie fair und transparent die AGB bei einer Singlebörse formuliert sind - vor allem bei Fragen zu Kündigung, Widerrufsrecht und automatischer Aboverlängerung. Hier erläutern wir Ihnen ein paar besonders kniffelige Beispiele und geben Tipps, wie auf fiese AGB zu reagieren ist. 

Aktualisiert am 25. Januar 2022


Singlebörsen und ihre AGB

Wenn Sie sich bei einer Singlebörse anmelden, um Mitglied zu werden und loszuflirten, kommt immer ein Vertrag zwischen Ihnen und der Singlebörse zustande, in dem für beide Seiten die Rechte und Pflichten geregelt werden. Dabei ist es irrelevant, ob die Singlebörse ihre Dienste kostenlos anbietet oder eine Gebühr verlangt.

Die Einzelheiten dieses Vertrages sind in den AGB geregelt, denen Sie im Zuge der Anmeldung zustimmen müssen. Einige Singlebörsen räumen sich darin unverschämte Rechte ein - in der Hoffnung, dass die meisten Singles das Kleingedruckte nicht durchlesen oder nicht wirklich verstehen.


Übrigens ... in unseren Singlebörsen-Tests finden Sie ausnahmslos Anbieter, deren AGB wir geprüft haben!

Im Folgenden werfen wir einen Blick in die AGB von Online-Dating-Anbietern bzw. auf einige typische Formulierungen zu Ihren Ungunsten. Unabhängig von unseren Erläuterungen legen wir Ihnen dringend ans Herz, auch selbst immer einen Blick in die AGB zu werfen, wenn Sie sich bei einer Singlebörse anmelden! Dieser Rat gilt auch für kostenlose Singlebörsen.


1. Singlebörsen mit Fakes anhand der AGB erkennen!

Einige Singlebörsen verdienen ihr Geld damit, dass sich die Mitglieder aktiv zum Kauf von Premiumleistungen animieren lassen. Um den Umsatz kräftig anzukurbeln, werden eine Handvoll Studenten oder Hausfrauen engagiert, die rund um die Uhr von der Zentrale aus unter anderem Namen "normale" Mitglieder angraben.

Um deswegen nicht rechtlich belangt werden zu können, schreiben diese Abzocker ihr Vorgehen direkt irgendwo ins Kleingedruckte ihrer AGB:

Wie allgemein in Internetkontaktmärkten üblich, setzt der Leistungsanbieter auch in diesem Angebot Animateure ein, die Anzeigen schreiben und auf Anzeigen antworten, um die Attraktivität des Kontaktmarktes zu steigern.

Klartext: Wenn Sie bei einer solchen Singlebörse jemanden kennenlernen, wissen Sie nicht, ob es sich um eine echte Person oder um ein Fake handelt, das vom "Leistungsanbieter" nur gespielt wird. Da spenden Sie Ihr Geld lieber einem S.O.S.-Kinderdorf!

Ein noch schöneres Beispiel für Animateure, deren Einsatz in den AGB verankert ist:

"In diesem Chat setzt die XYZ GmbH Betreuer/innen ein, die unter mehreren Identitäten Dialoge führen können. Im System sind diese nicht besonders gekennzeichnet. Ein Dialogpartner kann also ein/e Betreuer/in sein, der sich unter anderen Identität im System befinden kann."

2. Abo & automatische Verlängerung der Mitgliedschaft

Seit dem Jahr 2005 geistern einige besonders kluge Geschäftemacher durchs Netz, die ihre Dienste auf den ersten Blick völlig kostenlos anbieten, z.B. die "Wie lange leben Sie noch"-Berechnung, die "Was bedeutet mein Vorname"-Datenbank und eben auch ein paar ominöse Pseudo-Singlebörsen.

Mitmachen kann teuer werden, auch wenn es heißt: "Ein Monat kostenlos!", denn im Kleingedruckten will man Ihnen ein verstecktes Abo aufdrücken:

"Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse 84.148.243.159 bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider: p5494F39F.dip.t-dialin.net identifizierbar. Durch Betätigung des Button "Jetzt Flirten" beauftrage ich xyz.de, mich für den Zugang zur xyz.de-Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis für einen 24-Monats-Zugang zu unserer Datenbank beträgt 9,95 € pro Monat, der im Voraus abgebucht wird. Der erste Monat wird nicht in Rechnung gestellt."

Klartext: Schon morgen sind Sie um 23 x 9,95€ = 228,85€ ärmer. Das mit der IP-Adresse dient Ihrer Einschüchterung. Die Jungs haben einen Anwalt, der knallhart die Forderungen eintreibt.

Aber: Deutsche Gerichte werteten sowas in der Vergangenheit als sogenannte "ungültige Überraschungsklauseln". Falls Sie betroffen sein sollten, schreiben Sie einfach: "Ich zahle keinen Cent und sehe einer gerichtlichen Auseinandersetzung sehr gelassen entgegen, Ihr Vollidioten."

Update: Danke, Bundesregierung! Im August 2012 trat das sogenannte "Button-Lösung"-Gesetz in Kraft, mit dem Internet-Abofallen endlich der Vergangenheit angehören.

Neben einem klar beschrifteten "Jetzt kostenpflichtig bestellen!"-Knopf muss genau aufgeschlüsselt werden, wie die Kosten aussehen. Das heißt im Klartext, es muss an dieser Stelle aufgeführt sein, wie hoch die Gesamtkosten sind, die Sie bei nicht fristgerecht erfolgter Kündigung zu erwarten haben.

Verlängerung Ihres Singlebörsen-Abos

Was passiert eigentlich, wenn Sie z.B. für 39,- Euro drei Monate lang Mitglied bei einer Singlebörse waren und Ihre Mitgliedschaft ausläuft?

Eine faire Singlebörse schreibt Sie ein bis zwei Wochen vorher per E-Mail an und fragt, ob Sie verlängern möchten oder nicht. Wenn Sie nicht reagieren, gilt Ihre Mitgliedschaft als gekündigt.

Mittlerweile hat es sich in der Branche aber durchgesetzt, dass sich die Mitgliedschaft automatisch verlängert, wenn Sie nicht rechtzeitig irgendwo auf einen "Kündigen"-Knopf drücken oder Ihre Kündigung schriftlich einreichen. Diese Anbieter hoffen darauf, dass viele Mitglieder diese Kündigungsfrist gar nicht kennen oder sie vergessen. Dann kann nämlich noch einmal kassiert werden:

Ein nicht spätestens 14 Tage vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigter Vertrag verlängert sich automatisch um die bisherige Vertragslaufzeit.

Offizielle Begründung: Das ist das natürlichste der Welt, wie bei einem Zeitungsabo oder einer Versicherung, die läuft ja auch solange weiter, bis Sie kündigen oder tot umfallen. 

Soweit noch nachvollziehbar - einige übertrieben allerdings etwas und verlängerten nach 3 Monaten zu 100,- Euro gleich mal um 12 Monate für 300,- Euro. Diese Auswüchsen hat der Verbraucherschutz im Jahr 2011 abgemahnt.

Einige der "betroffenen" Portale unterschrieben die Unterlassungserklärung, andere gehen vor Gericht und machen erstmal weiter mit der sogenannten "asynchronen Verlängerung".

Die Lösung für Sie: Schicken Sie einfach 2 Minuten nach Ihrer "Buchung" Ihre "Kündigung" zum nächsten Termin hinterher, dann vergessen Sie es nicht.

Zahlen Sie lieber mit der Bank-Lastschrift statt mit der Kreditkarte! 
Denn den können Sie mit einem Anruf bei Ihrer Hausbank stornieren lassen, wenn man Ihre Kündigung "übersieht". Dann liegt es bei dem, der Ihr Geld haben will, zu beweisen, dass er Anspruch darauf hat...

Update 2021: Und auch beim Punkt "Automatische Aboverlängerung" hat die deutsche Regierung endlich ein Einsehen. Seit September 2021 gibt es das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Und das betrifft nicht nur Singlebörsen, die ihre Dienste in Deutschland anbieten, sondern auch die Handyverträge, Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Stremingdienst-Abos aller Deutschen. Verbraucher können aus Verlängerungen jederzeit binnen 1 Monat aussteigen. Alle Neuerungen und positiven Aspekte für Sie als Verbraucher haben wir in einem Video zusammengefasst.


3. Ihre persönlichen Daten

Singlebörsen wissen naturgemäß eine ganze Menge über Sie, z.B. Ihre E-Mail-Adresse, Ihr Alter, Ihren Bildungsstand, evtl. Ihre Hobbys oder gar Ihr Einkommen. Ein vertrauensvoller Umgang mit diesen Daten ist eigentlich selbstverständlich und teilweise auch gesetzlich vorgeschrieben.

Zwar scheint es neuerdings in Mode zu kommen, so genannte Sex Selfies, also intime Bilder von sich mit/ohne Partner in sozialen Netzwerken der Öffentlichkeit zu präsentieren, aber wenn das dann unfreiwillig und ohne das Wissen der Akteure geschieht, ist das schon wieder eine andere Nummer.

Deshalb lohnt sich besonders auf einigen Flirt- und Sexkontaktportalen ein Blick in die AGB - hier entdeckt man dann mitunter Passagen wie diese:

"Alle Angaben und eigene gesendete Fotos dürfen zu Werbezwecken durch uns und unsere angeschlossene Partner über Kommunikationsmittel wie Internet, EMail, Radio, Fernsehen, Presse etc. verbreitet werden, um damit Ihre Kontaktchancen zu erhöhen."

Bis vor rund zwei Jahren war das größte Problem, dass Singlebörsen persönliche Daten gezielt an die Werbeindustrie verkauft haben - teilweise für bis zu 1,- Euro pro E-Mail-Adresse.

Durch die schärfere Bestrafung von "Spam" haben wir in letzter Zeit nur noch sehr wenige Singlebörsen gefunden, die gezielt persönliche Daten weitergeben. Dennoch halten sich einige in ihren AGBs ein Hintertürchen offen, wie auch dieses zweite Beispiel zeigt:

Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass ein Teilnehmer-Pseudonym (Nickname), seine Präferenzen und seine Suchprofile sowie sein Bild in einer von Kooperationspartner ausgesendeten Fernsehsendung oder Tageszeitungsausgabe ausgestrahlt bzw. veröffentlicht werden.

Klartext: Diese beiden Singlebörsen genehmigen sich, Ihr Foto in der Werbung zu verwenden. Sie schlagen dann eines Tages die Zeitung auf oder schalten den Fernseher an und sehen Ihr Visage mit dem Untertitel: "flirtcowboy99 ist bei uns auf der Suche!"

Auf die Reaktion Ihrer Freunde sind wir gespannt...

Übrigens: Diese AGB haben wir ausgerechnet bei einer Internet-Partnervermittlung gefunden, die damit wirbt, dass die Mitglieder dort anonym bleiben ;-)


4. Wertersatz und Widerruf

Wer sich bei einer Partnervermittlung mit einer Premium-Mitgliedschaft anmeldet, hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Solange er den kostenpflichtigen Service nicht genutzt hat, entstehen keinerlei Kosten. Einige Anbieter wie Parship oder ElitePartner verlangen allerdings einen so genannten Wertersatz, wenn Sie innerhalb dieser 14 Tage bis zum Widerruf bereits einen Teil der kostenpflichtigen Serviceleistung in Anspruch genommen haben.

Lesen Sie alles Wissenswerte zum Thema Wertersatz - die Hintergründe und die Rechte von Verbraucher sowie Singlebörsenbetreiber - im aktuellen Ratgeber Wertersatz und Widerruf.

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Achtung: Einige Anbieter versuchen, die Nutzer mit einem erzwungenen freiwilligen Verzicht auf ihr Widerrufsrecht zu verunsichern. In einem Passus vor dem Kauf verzichtet der Kunde per AGB auf sein Widerrufsrecht. Das wird Ihnen dann im Falle eines Widerrufs unter die Nase halten. Sie können allerdings weiter ruhig durchatmen: Dieser AGB-Paragraf ist nicht gesetzeskonform.


5. Profil löschen

Bei den meisten Partnersuche- und Flirtportalen finden Sie - oft ganz gut versteckt - irgendwo in den Einstellungen zum Profil auch einen entsprechenden Button, um das Profil zu löschen. Bei anderen Anbietern erfolgt dies auf Bitte hin ausschließlich durch die Betreiber selbst.

Manche Singlebörsenbetreiber jedoch schalten bei der Aufforderung, das Profil zu löschen, auf Durchzug - entweder, weil es ihnen zu lästig ist oder weil sie so gerne ein paar Karteileichen sammeln wollen.

Für die User, welche nachhaltig keinen Erfolg mit ihrem "Bitte, Profil löschen" hatten, lautet deshalb der ultimative Tipp: Überarbeiten Sie Ihr Profil nur kurz ein wenig...

  • Stellen Sie ein neues Profilfoto ein, das zum Beispiel den alten Nachbarshund von seiner Schokoladenseite zeigt und geben Sie
  • bei Ihrem liebsten Hobby einfach so was an wie "Hühner poppen".

Dann erledigt sich das mit dem Profil löschen meist wie von Zauberhand :-)


6. Kündigungsbedingungen

Ein heißes Eisen in der Online-Dating-Praxis ist die Abo-Kündigung. Die Anmeldung bei einer Singlebörse ist simpel und komplett online. Eins, zwei, drei Klicks und fertig. Aber beim Kündigen werden Ihnen gerne Steine in den Weg gelegt - in der Hoffnung, dass x% der Kunden genervt sind und einfach weiterbezahlen...

Hier ein etwas übertriebener Klassiker:

"Die Kündigung erfolgt einfach über den Knopf im Mitgliederbereich, sofern dieser gerade zur Verfügung steht. Alternativ erfolgt die Kündigung per Fax, welches Sie Freitags zwischen 4:30 und 5:30 Uhr erreichen können. Zur eindeutigen Identifizierung muss das Kündigungsfax Ihr Pseudonym, Ihr Passwort, eine Kopie des Personalausweises sowie exakt 437x das Wort "Kündigung" enthalten. Die Faxnummer variiert aus technischen Gründen wöchentlich und kann unter 01805-12345 erfragt werden (6,99€/min aus dem indischen Festnetz, nationale Tarife können abweichen). Die Löschung Ihres Profils erfolgt im Zuge Ihrer Kündigung automatisch und schlägt wider aller deutschen Datenschutzgesetze mit 99,-€ zzgl. MwSt. zu Buche. Mit Ihrer Kündigung geben Sie uns zudem die offizielle Bestätigung, dass Sie über unsere Webseite Ihren neuen Ehepartner getroffen haben. Das brauchen wir für unsere neue Pressemitteilung. Ende der Durchsage."

Ganz ähnlich gab's diesen Fall übrigens wirklich mal in der Praxis...

Besonders schön auch dieses Beispiel: Auf der "Kündigen"-Seite eines Datingportals gab es mal einen großen grünen "Weiter"-Knopf und einen sehr kleinen grauen mit "Cancel". In der Hoffnung, die Kündigung abzuschließen, klickten natürlich alle auf  das grüne "Weiter" - was allerdings als "Ach, Sie wollen doch weiter bei uns bleiben" gewertet wurde. Die nächste Abbuchung folgte dann natürlich wenig später...

Abo-Kündigung nur in Schriftform möglich

Einige Anbieter verankern in ihren AGB, dass die Kündigung eines kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaftsabos nur postalisch und mit eigener Unterschrift zu erfolgen habe.

Falls das Schreiben dann ein wenig zu spät auf den Postweg gegeben wird und vielleicht gerade ein allgemeiner Streik der Postgewerkschaft ausgerufen wurde, hat der User halt Pech gehabt und die Kündigung wird nicht akzeptiert…

2014: Das ist nicht in Ordnung, sagt der Gesetzgeber!
Das Landgericht München entschied im Januar 2014 (LG München Urteil vom 30.01.2014 – Az. 12 O 18571/13) in Bezug auf eine Internet-Partnerbörse, dass bei online geschlossenen Verträgen eine erschwerte Kündigung ausschließlich per Post nicht zulässig sei. Ein online buchbarer Service muss also im Prinzip auch auf elektronischem Weg per Mail oder Fax gekündigt werden können.

Lesen Sie hier die Erläuterung eines ähnliches Urteils zur Abo-Kündigung

2016: Online-Verträge kann man online kündigen! 
Seit dem 1. Oktober 2016 regelt in Deutschland ein Gesetz, dass alles, was an Verträgen online abgeschlossen wird, auch online wieder gekündigt werden kann. Die Kündigung z.B. einer Premium-Mitgliedschaft sollte man in der Regel weiterhin schriftlich, sprich in Textform vornehmen.

Schriftlich online kündigen kann man zum Beispiel über ein Formular direkt auf der Webseite des Anbieters oder per E-Mail. 
Die Schriftform, d.h. eine Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift, wie Sie manche Anbieter in ihren AGB einfordern, ist nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr nötig. Komplizierte Kündigungsprozeduren aus manchen AGB sind damit ungültig!

Bei der Kündigung per Online-Formular oder per E-Mail sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Erfolgt das Kündigen der Premium-Mitgliedschaft direkt online über eine Eingabemaske, machen Sie vor dem Absenden einen Screenshot davon.
  2. Nutzen Sie für die Kündigung bestenfalls dieselbe Mailadresse, die Sie bereits für die Anmeldung bei dem Portal benutzt haben.
  3. Wichtig ist natürlich, bei der Kündigung per Mail zu checken, dass Sie die Kündigungs-Mailadresse auch korrekt eingegeben hat.
  4. Versehen Sie die Kündigungs-E-Mail mit einer aussagekräftigen Betreffzeile, die das Stichwort Kündigung und ggf. Ihre Chiffre oder Ihren Namen enthält.
  5. Denken Sie daran, in die Mail alle Angaben zu packen, die der Anbieter benötigt, um Ihre Kündigung reibungslos zu bearbeiten (Mailadresse, Chiffre, Name, Nutzername).
  6. Erklären Sie in einem kurzen Satz, wer und was gekündigt werden soll.
  7. Denken Sie daran, bei der Kündigung per E-Mail eine Kopie aufzubewahren (am besten ausgedruckt), um im Zweifel beweisen zu können, dass Sie gekündigt haben.

Obwohl der Gesetzgeber schikanösen Kündigungsregelungen mancher Anbieter (die z.B. eine Kündigung NUR auf dem Postweg und NUR mit Unterschrift akzeptiert haben) den Riegel vorgeschoben hat, bleiben auch bei der neuen Regelung einige mögliche Stolpersteine:

  • Die Regelung gilt nicht für bestehende Altverträge, sondern nur für Neuverträge, die nach dem 1.10.2016 geschlossen wurden.
  • Die Beweispflicht über die fristgerecht erfolgte Kündigung liegt nach wie vor bei Ihnen als Verbraucher.

Das ist beim postalischen Einschreiben mit Rückschein und beim FAX mit Sendebericht einfacher als über E-Mail, Online-Formular oder SMS. Wenn der Anbieter Ihnen das Kündigen erschweren möchte, hat er hier noch einigen Spielraum.

Auch hier bietet seit September 2021 das Gesetz für faire Verbraucherverträge Nutzern von Singlebörsen mehr Rechte. Siehe unser Video unter dem Punkt: Abo & automatische Verlängerung.

Probeabo kündigen

Man muss das mal so klar sagen: Unter den Partnervermittlungen gibt es einige, die eine sehr rigide Kündigungspolitik fahren und zur Durchsetzung ihrer Interessen gleich ein Inkassounternehmen auf die Mitglieder ansetzen. Sehr kurz gedacht, finden wir, denn damit macht man sich langfristig betrachtet nicht unbedingt Freunde…

Negative Bekanntschaft haben einige User etwa mit dem Inkassounternehmen der Online-Partnervermittlung Parwise gemacht - hier eine eingesandte Nutzererfahrung:

"Achtung, Mediafinanz versucht auch, telefonisch zur Zahlung zu bewegen. Ich bin dann nicht mehr ans Handy gegangen, wenn die Nummer von Mediafinanz auftauchte, und trotz ca. 10 Rückbuchungen der Lastschriften und gefühlten 100 Mahnschreiben und 'letzten' Androhungen des Mahnbescheides ist nie was passiert. ALSO ALLES NUR HEISSE LUFT!!!"

Was lernen Sie daraus? - Erst recht, wenn Sie pünktlich gekündigt haben, können Sie ohne mit der Wimper zu zucken sämtliche Forderungen von engagierten Inkassobüros ignorieren und in aller Ruhe so lange die Lastschriften zurückbuchen, bis die andere Seite müde geworden ist.

Unser Fazit zu den AGB von Singlebörsen

Wer nicht aufpasst, kann in diverse AGB-Fallen stolpern. Oder vorher unsere Testberichte lesen - wir warnen Sie recht eindringlich vor der ein oder anderen Masche.

Ganz generell muss man aber sagen, dass es auch viele Datingportale gibt, die äußerst kundenfreundlich und kulant auftreten.

In unseren Detailanalysen finden Sie zu den größten von uns getesteten Singlebörsen eine ausführliche Beschreibung, wie es dort abläuft und was Sie erwartet:


Wer hat diesen Artikel zum Thema "AGB von Singlebörsen" verfasst?

Henning Wiechers beobachtet seit 2003 die Welt der Singlebörsen und gilt in den Medien als führender Fachmann zum Thema.

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Vielleicht können wir Ihnen ja noch etwas beibringen ;-)

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