"Das Phänomen Online Dating ist noch jung. Viele Verfahren bei Gerichten sind noch nicht rechtskräftig. "

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interview mit Dr. Ingo Straub von Anwalt Dr. Ingo Straub

Dr. Ingo Straub

Anwalt für Internetrecht

Veröffentlicht: 30. November 2005

Der promovierte Jurist Dr. Ingo Straub ist Experte für Internetrecht und hat uns einige Fragen zu den rechtlichen Aspekten des Online-Dating aus Kundensicht beantwortet. Vor allem das Thema Online-Betrug, Abzocke und Rechtsstreite von Singleportalen mit ihren Single-Kunden interessierte uns brennend. Wir haben ihm einige interessante Fallbeispiele vorgelegt.



Gerade wegen der immensen Zuwächse in dem Bereich des Online-Dating ist jedoch mit einer deutlichen Zunahme der Konflikte zwischen Singlebörsen und Kunden zu rechnen.

Herr Dr. Straub, Online-Dating ist in Deutschland erst seit einigen Jahren ein aktuelles Thema. Liegen da überhaupt schon irgendwelche richtungsweisenden Urteile vor, in denen Gerichte zu Streitereien zwischen Singlebörsen und deren Kunden Stellung bezogen haben? Oder existieren vielleicht sogar schon spezielle Gesetze?

Auch wenn das Online-Dating die klassische Partnervermittlung weitgehend abgelöst und gerade in den letzten Jahren eine Vielzahl von Nutzern hinzugewonnen hat, so gibt es bislang dennoch nur wenige gerichtliche Entscheidungen im Streit zwischen Singlebörsen und ihren Kunden. Dies liegt zunächst daran, dass das Phänomen "Online-Dating" noch relativ jung ist und viele bei Gerichten anhängige Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Darüber hinaus sind die Streitwerte bei möglichen Klagen von Kunden gegen Singlebörsen häufig so gering, dass ein Einlegen von Rechtsmitteln gar nicht möglich ist. Es spricht jedoch auch einiges dafür, dass manche Singlebörsen wegen der damit verbundenen negativen PR bewusst versuchen, einen aufmerksamkeitserregenden Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu verhindern.

Gerade wegen der immensen Zuwächse in dem Bereich des Online-Dating ist jedoch mit einer deutlichen Zunahme der Konflikte zwischen Singlebörsen und Kunden zu rechnen. Dies gilt natürlich insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach wie vor eine große Anzahl unseriöser Anbieter am Markt aktiv ist, bei denen Konflikte schon im Hinblick auf die Qualität der angebotenen Dienstleistung vorprogrammiert sind. Nicht zuletzt deswegen ist es letztlich nur eine Frage der Zeit, bis sich auch der Bundesgerichtshof mit dieser Problematik auseinandersetzen und die Rechte und Pflichten von Kunden und Singlebörsen in einem Urteil konkretisieren wird.

Was den zweiten Teil der Frage angeht: Das Rechtsverhältnis zwischen Singlebörsen und ihren Kunden ist nicht in speziellen Gesetzen geregelt, sondern richtet sich nach allgemeinem Zivilrecht, das weitgehend im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert ist. Für mögliche Streitigkeiten zwischen Singlebörsen untereinander findet darüber hinaus auch das Wettbewerbsrecht Anwendung, das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist.


Wir gehen einfach mal einige hypothetische "Fälle" durch, die uns immer wieder von Singles per E-Mail berichtet werden: 

Ein Single-Portal wirbt auf der Startseite: "1 Million Mitglieder, 50% Frauen". Herr A ist davon begeistert, wird für 49,- Euro Premium-Mitglied und muss dann feststellen, dass es nur 100.000 Inserate gibt, 75% davon von Männern.Sollte Herr A Beweise sichern und dann sofort losklagen?

Diese Form der wahrheitswidrigen Werbung für Singlebörsen findet man nach wie vor sehr häufig. Abhängig von der konkreten Gestaltung der Werbeaussage sowie ihrer möglichen Relativierung bzw. Klarstellung in den AGB des Portalbetreibers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass solche Aussagen aus Sicht des Kunden das Leistungsangebot konkret beschreiben und daher Inhalt des Premium-Vertrages werden. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die Leistungspflicht des Portalbetreibers im Regelfall auch auf derartige Werbeaussagen bezieht und ihre Nichteinhaltung daher zu einer Vertragsverletzung führt. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder aber den Ersatz eines ihm möglicherweise entstandenen Schadens zu verlangen.

Ob es in einem solchen Fall empfehlenswert ist, direkt gegen die jeweilige Singlebörse zu klagen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei jedoch nicht vergessen werden darf, dass der Kunde dem Single-Portal eine entsprechende Pflichtverletzung nachweisen muss. In jedem Fall muss die Singlebörse vor Einreichung der Klage in einem Schreiben zur Leistung (z.B. Rückzahlung der Beiträge oder Erstattung des entstandenen Schadens) aufgefordert werden, da anderenfalls ein Kostenrisiko auf Seiten des Kunden besteht.


Nächster Fall: Herr B findet auf einer SMS-Flirt-Seite eine Frau B sehr interessant und tauscht mit ihr 100 SMS zu 1,99 Euro aus, ohne bei der "Dame" punkten zu können. Dann liest er in den AGB der SMS-Flirt-Seite "Dem Nutzer ist bekannt, dass im System - wie allgemein üblich - Animateure eingesetzt werden können." Ihm wird klar, dass es Frau B in Natura gar nicht gibt. Wahrscheinlich... Hat er auf dem Rechtsweg irgendeine Chance?

Auch bei einer wirksamen Einbeziehung von AGB kann eine darin enthaltene Klausel dann unzulässig sein, wenn sie unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. 

Bei einem Online-Portal, dessen Dienstleistung gerade in der Herstellung von Kontakten zwischen ihren Mitgliedern besteht, ist eine solche Klausel für den Kunden regelmäßig überraschend. Der Kunde will ja gerade die - kostenpflichtige - Leistung der Singlebörsen zur Herstellung eines "echten" Kontaktes nutzen und braucht aus diesem Grund nicht damit zu rechnen, dass diese Person letztlich gar nicht existiert. Eine derartige Überraschungsklausel wird daher grundsätzlich unwirksam sein, mit der Folge, dass der Portal-Betreiber derartige Animateure nicht einsetzen darf. Macht er dies im Einzelfall dennoch, so ist er dem Kunden unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet.

In Ihrer Frage wird jedoch auch das in einem solchen Fall bestehende Problem angesprochen: Im Regelfall wird es dem Kunden äußerst schwer fallen, dem Betreiber den Einsatz derartiger Animateure nachzuweisen, was jedoch zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen ist.


Macht es denn einen Unterschied, ob man die AGB explizit bestätigt hat, z.B. im Rahmen einer Registrierungsprozedur, oder ob sie einfach irgendwo auf der Seite stehen?

Grundsätzlich hängt eine vertragliche Einbeziehung der AGB des Portalbetreibers davon ab, wie der AGB-Link auf der Website angeordnet ist und ob eine unkomplizierte Zugriffsmöglichkeit der Kunden auf die AGB gewährleistet ist. Die AGB der Singlebörsen werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften nämlich nur dann Vertragsinhalt, wenn ausdrücklich auf sie hingewiesen wird, der Kunde von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung auch zustimmt. Die Singlebörsen müssen daher zunächst deutlich auf die Geltung ihrer AGB hinweisen, wobei dem Kunden ein unkomplizierter Zugriff auf den konkreten Inhalt der AGB zu ermöglichen ist.

Das darüber hinaus erforderliche Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB ist jedenfalls in dem von Ihnen angesprochenen Fall einer expliziten Bestätigung ihrer Geltung unproblematisch. Allerdings kann ein solches Einverständnis auch stillschweigend erfolgen, wenn sich die Kunden in Kenntnis des Bestehens der jeweiligen AGB bei der Singlebörse anmelden. Ein solches stillschweigendes Einverständnis wird in aller Regel dann gegeben sein, wenn die oben beschriebenen Anforderungen in Bezug auf einen ausreichenden Hinweis auf die Geltung der AGB sowie ein unkomplizierter Zugriff auf ihren Inhalt erfüllt sind.


Nun wird's eine Stufe komplizierter: Herr C ist zahlendes Mitglied bei Singlebörse X, die damit wirbt, dass alle Mitglieder "auf Echtheit überprüft" wurden. Dort wird er von Frau C angesprochen, die sich gerne per SMS unterhalten möchte. Das macht Herr C auch und vertrödelt genauso viele Euros wie Herr B, denn das Profil von Frau C wurde von der unseriösen SMS-Flirt-Seite Y bei Singlebörse X hineingemogelt - und dahinter stecken wieder Animateure, die es nur auf das Geld von Herrn C abgesehen haben. Kann Herr C jetzt Singlebörse X verklagen, die hatte ja schließlich versprochen, dass alle Mitglieder echt sind.

Der Kunde könnte nur dann erfolgreich gegen die Singlebörse vorgehen, wenn diese ihre vertraglichen Pflichten ihm gegenüber dadurch verletzt hätte, dass das unechte Angebot nicht bereits vor seinem Einstellen herausgefiltert wurde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Prüfungspflicht für Portal-Betreiber im Hinblick auf die bei Ihnen eingestellten Kontaktanzeigen nicht besteht. Dies hat den Hintergrund, dass es sich bei solchen Anzeigen gerade nicht um "eigene" Informationen der Singlebörse handelt, für die sie grundsätzlich uneingeschränkt haften würde, sondern um fremde Inhalte, für die der Portal-Betreiber lediglich die erforderliche Plattform bereitstellt.

Der Portal-Betreiber kann in einem solchen Fall lediglich dazu verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus seinem Angebot zu entfernen. Eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz ist hingegen nicht möglich. Aus diesem Grund hat auch das Kammergericht Berlin die Klage einer jungen Frau gegen den Betreiber einer Singlebörse auf Zahlung von 12.000,- Euro Schmerzensgeld wegen einer von einem Unbekannten aufgegebenen Kontaktanzeige abgewiesen, in der neben einem Nacktfoto auch der vollständige Name, die Anschrift sowie die Telefonnummer der Klägerin aufgeführt war.

Bei dem von Ihnen geschilderten Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Singlebörse damit wirbt, dass alle Mitglieder "auf Echtheit" überprüft wurden.Eine solche Werbeaussage kann dazu führen, dass die Singlebörse aus Sicht der Kunden gewissermaßen die Verantwortung für die Richtigkeit und Echtheit der eingestellten Anzeigen übernehmen will. Sollte diese dann entgegen der Erwartung der Kunden tatsächlich nicht zutreffen, so kann dies dazu führen, dass dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen die Singlebörse zustehen.


Kann die Singlebörse X denn gegen SMS-Flirt-Seite Y vorgehen,weil die X als Werbeplattform missbraucht?

Ja. Grundsätzlich ist eine Teilnahme an der Singlebörse durch Nutzer, die gewerbliche Zwecke verfolgen, in den AGB der Singlebörsen untersagt. Aus diesem Grund kann die Singlebörse von der SMS-Flirt-Seite verlangen, ein Einstellen von Profilen in der Singlebörse zukünftig zu unterlassen sowie den ihr durch die Anzeige entstandenen Schaden zu ersetzen. Als äußerst schwierig gestaltet sich in solchen Fällen häufig der Nachweis, dass ein entsprechender Schaden durch das Einstellen der gefaketen Anzeige entstanden ist.

Ein probates Mittel hiergegen ist die Aufnahme einer Klausel in die AGB, wonach gewerbliche Nutzer des Single-Portals zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes verpflichtet sind. Eine solche Klausel kann für die Singlebörsen nicht nur unter wirtschaftlichen Aspekten interessant sein, sondern hilft gleichzeitig potenzielle Schädiger bereits im Vorfeld abzuschrecken und dient damit der Sicherung eines langfristigen Qualitätsstandards.


Wie sollte man sich eigentlich verhalten, wenn man der Meinung ist, dass die Online-Dating-Dienstleistung, die man für das gezahlt Geld erhält, mangelhaft ist, und wenn das Unternehmen auf die erste höfliche E-Mail nicht oder mit einer Standard-Floskel antwortet?

Um diese Frage sachgerecht beantworten zu können, muss zwischen möglicherweise enttäuschten Erwartungen der Kunden an eine erfolgreiche Vermittlung auf der einen Seite und einer objektiven Mangelhaftigkeit des Angebots auf der anderen Seite unterschieden werden. Bei einer erstmaligen Anmeldung in einer Singlebörse haben die Kunden häufig die Erwartung, dass sie innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von entsprechenden Profilen vermittelt bekommen, unter denen sich auch ihr Wunschpartner bzw. ihre Wunschpartnerin befindet.

Diese Kunden sind dann häufig enttäuscht, wenn diese Erwartung nicht erfüllt wird und sich auch nach längerer Teilnahme an der Singlebörse keine passenden Singles melden. Sofern die Singlebörse in diesem Fall nicht offensichtlich die von ihr gemachten Versprechungen nicht einhält, kann nicht ohne weiteres von einer Mangelhaftigkeit des Angebots ausgegangen werden. Gerade dies ist jedoch Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung möglicher Ansprüche durch den Kunden.

Anders ist dies jedoch dann zu beurteilen, wenn offensichtliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Singlebörse den von ihr erweckten Anschein einer erfolgreichen Vermittlung passender Kontakte überhaupt nicht erfüllen kann. In diesem Fall können unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Schritte gegen die Singlebörse eingeleitet werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten wegen einer entsprechenden Absicherung der Singlebörsen durch ihre AGB sowie der Schwierigkeit, den Betreibern eine Vertragsverletzung nachzuweisen auch in einem solchen Fall häufig nicht allzu positiv.


Gerade wegen der mit einem Vorgehen gegen die Singlebörsen verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten, die häufig in keinem Verhältnis zu dem geleisteten Mitgliedsbeitrag stehen, kann es im Einzelfall empfehlenswerter sein, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und zu einem seriösen Anbieter mit entsprechenden Referenzen zu wechseln.


Viele Singles zahlen mit der elektronischen Lastschrift und haben die Option, diese Zahlung binnen 6 Wochen bei ihrer Hausbank zu stornieren. Ist das ein probates Mittel, um sich gegen eine der eigenen Meinung nach ungenügende Dienstleistung zu wehren, wenn's auf dem freundlichen Weg nicht klappt?

Die Rückbuchung einer bereits per Lastschrift erfolgten Zahlung ist grundsätzlich ein probates Mittel des Kunden, um sich gegen eine aus seiner Sicht unzureichende Leistung des Portal-Betreibers zu wehren. Durch eine solche Stornierung zwingt der Kunde nämlich seinerseits die Singlebörse dazu, aktiv zu werden und die entsprechenden Schritte zu einer zwangsweisen Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche einzuleiten. Gerade wenn es sich dabei um einen unseriösen Anbieter handelt, der möglicherweise "Dreck am Stecken" hat, wird dieser unter Umständen davor zurückschrecken, die von ihm angebotene Leistung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Wenn aber eine Singlebörse die entsprechenden rechtlichen Schritte zur Geltendmachung ihrer (vermeintlichen) Forderung einleitet und dabei vor Gericht siegt, bedeutet dies jedoch eine nicht unerhebliche Kostenlast für den betroffenen Kunden. Ein solches Vorgehen will daher wohlüberlegt sein und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn tatsächlich gravierende Mängel an dem Angebot der jeweiligen Singlebörse bestehen.


Da es oft nur um relativ kleine Beträge geht, denken sich viele Geschädigte:"Pech gehabt, egal!" Einige entwickeln aber auch den Ehrgeiz, sich mit anderen Betroffenen zu verbünden, um "Abzockern ein für alle Mal das Handwerk zu legen". Macht das überhaupt Sinn? Wie gehen solche Fälle aus? Gibt es in Deutschland Sammelklagen?

Anders als in den USA kennt das deutsche Rechtssystem das Institut der Sammelklage nicht. Das gemeinsame Führen eines Rechtsstreits durch betroffene Kunden kommt aus diesem Grund nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn den jeweiligen Klagen ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde liegt und daher eine Aufspaltung der Streitigkeit in zwei einzelne Prozesse keinen Sinn machen würde.

Abgesehen davon, macht eine Bündelung der Interessen von betroffenen Kunden grundsätzlich natürlich immer Sinn, da auf diese Weise ein wesentlich größerer Druck auf die betreffende Singlebörse ausgeübt werden kann, als wenn diese sich lediglich mit einem einzelnen unzufriedenen Kunden auseinandersetzen muss. Insofern kann eine gemeinsame Vertretung mehrerer Kunden durch einen Anwalt bereits den gewünschten Effekt beim Portal-Betreiber hervorrufen.


War das jetzt eigentlich schon Rechtsberatung? Wir lesen immer wieder, das sei irgendwie verboten.

Grundsätzlich ist Rechtsberatung immer dann zulässig, wenn sie durch einen ausreichend qualifizierten Personenkreis erfolgt, wozu insbesondere Rechtsanwälte zählen.Richtig ist jedoch, dass Beratung in rechtlichen Angelegenheiten von Gesetzes wegen nicht kostenlos angeboten werden darf.

Da das vorliegende Interview jedoch keine tatsächlich bestehenden Fallgestaltungen zum Gegenstand hat, sondern hier lediglich einige besonders häufig auftretende Problemkreise herausgegriffen wurden, stellen meine Ausführungen keine Rechtsberatung in diesem Sinne dar. Vielmehr geht es hier allein darum, die rechtlichen Problemkreise bei der Benutzung von Singlebörsen kurz zu skizzieren und den Besuchern von singlebörsen-vergleich.de gewisse Orientierungspunkte zu vermitteln, an denen sie ihr Verhalten in derartigen Streitfällen ausrichten können. Das ganze kann in einem Konfliktfall selbstverständlich eine adäquate Beratung durch einen geschulten Rechtsanwalt nicht ersetzen.


Herr Dr. Straub, wir danken Ihnen herzlich für das Gespräch!


Wer hat das Interview "Anwalt Dr. Ingo Straub" geführt?

Pamela Moucha arbeitet in der Test-Redaktion und verliebt sich gelegentlich beim Pilzesuchen im Wald.

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